Zweckverband Kinderzentrum
Nach den Bestimmungen des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) können Gebietskörperschaften bestimmte Aufgaben gemeinsam erfüllen, wenn hierfür Gründe des Gemeinwohls vorliegen (§ 1 KomZG). Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 KomZG).
Aufgaben entsprechend denen des Gemeinderates übernimmt im Zweckverband die Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 1 und § 8 KomZG).
Vertreter im Zweckverband Kinderzentrum Ludwigshafen am Rhein sind in der Regel die Sozialdezernenten und Sozial- und/oder Jugendamtsleiter der Mitgliedskommunen sowie die Vorsitzende der Kinderhilfe.
An die Stelle des Bürgermeisters tritt im Zweckverband der Verbandsvorsteher und an die Stelle der Beigeordneten die stellvertretenden Verbandsvorsteher (§ 7 Abs. 1 und § 9 KomZG).
Verbandsvorsteherin ist seit dem 16.03.2018 Beigeornete Beate Steeg , Dezernentin für Soziales, Integration und Sport der Stadt Ludwigshafen am Rhein.