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AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN

– Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts –
Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung · Sonderkindergarten
Integrative Kindertagesstätten · Tagesförderstätte · Ambulante Dienste
 
Karl-Lochner-Str. 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein - Telefon: 0621 – 67005 - 0
 

AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 2 / 2012

Ausgegeben am 17.02.2012 

H A U S H A L T S S A T Z U N G

 für das Haushaltsjahr 2012

 

Die Verbandsversammlung des „Zweckverbandes Kinderzentrum Ludwigshafen am Rhein" hat in Ihrer Sitzung am 03.02.2012 aufgrund der §§ 7 und 10 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBL. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) i. V. mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 20.10.2010 (GVBL. S. 319), die folgende Haushaltssatzung beschlossen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Aufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 13.02.2012 (Az.: 17 06-ZV KLU / 21a) mit, dass „die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile im Sinne des § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m.
§ 7 Absatz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“ enthält und „gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.“

Die Haushaltssatzung wird hiermit wie folgt bekannt gemacht:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf                  6.748.340 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf        6.748.340 €
der Jahresüberschuss auf                                        0 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf                             6.679.760 €
die ordentlichen Auszahlungen auf                            6.539.070 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf     140.690 €
 
die außerordentlichen Einzahlungen  auf    0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf    0 €
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  0 €
 
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                     50.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                  177.480 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf      - 127.480 €
 
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                 357.270 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                370.480 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf      - 13.210 €
 
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf                                          7.087.030 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf                                         7.087.030 €
die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf                     0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf                            0 €
verzinste Kredite auf                          0 €
zusammen auf                                   0 €

Der Investitionskredit zum Neubau der Tagesförderstätte wird zum 30.12.2012 umgeschuldet. Die Restschuld zu diesem Zeitpunkt beträgt 357.269,96 Euro. Der Schuldendienst wird in voller Höhe durch das Land übernommen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

§ 5 Verbandsumlage im Ergebnishaushalt

Die Verbandsumlage wird zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes erhoben. Die Verteilung der Verbandsumlage auf die vier Mitgliedskommunen erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Verbandsordnung vom 26.05.2009 und beträgt:                                    23.840 €

Gem. § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung verteilt sich der Anteil der nicht gedeckten Aufwendungen bei der Kurzzeitbetreuung der TFS-Besucher in Höhe von 700 € wie folgt auf die Verbandsmitglieder:

  betreute Personen Anteil Verbandsumlage
Stadt Ludwigshafen am Rhein 20 330 €
Rhein-Pfalz-Kreis 18  300 €
Stadt Frankenthal 35 €
Stadt Speyer 2 35 €
  42  700 €

Gem. § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung verteilt sich der Anteil der nicht gedeckten Aufwendungen beim Ambulanten Assistenzdienst (abzüglich des Gewinns der drei Kindertagesstätten in Höhe von 7.000 Euro) in Höhe von 22.530 € wie folgt auf die Verbandsmitglieder:

  betreute Personen Anteil Verbandsumlage
Stadt Ludwigshafen am Rhein 21 12.130 €
Rhein-Pfalz-Kreis 14 8.090 €
Stadt Frankenthal 3  1.730 €
Stadt Speyer 580 €
  39  22.530 €

Gem. § 8 Abs. 2 der Verbandsordnung verteilt sich der Anteil der nicht gedeckten Aufwendungen des Kostenträgers 612.01.01 „Allgemeine Finanzverwaltung“ in Höhe von 610 Euro wie folgt auf die Verbandsmitglieder:

  betreute Personen Anteil Verbandsumlage
Stadt Ludwigshafen am Rhein 164.351 240 €
Rhein-Pfalz-Kreis 148.475 220 €
Stadt Frankenthal 46.793  75 €
Stadt Speyer  49.857 75 €
  409.476 610 €

Zusammengefasst ergeben sich folgende Anteile an der Verbandsumlage:

    Anteil Verbandsumlage
Stadt Ludwigshafen am Rhein   12.700 €
Rhein-Pfalz-Kreis   8.610 €
Stadt Frankenthal   1.840 €
Stadt Speyer   690 €
    23.840 €

§ 6 Investitionskostenumlage

Die Investitionskostenumlage gemäß § 8 Abs. 3
der Verbandssatzung beträgt                                                        36.790 €

Die Investitionskostenumlage verteilt sich wie folgt auf die Verbandsmitglieder:

   Einwohner Anteil Investitionskostenumlage
Stadt Ludwigshafen am Rhein  164.351 14.770 €
Rhein-Pfalz-Kreis  148.475 13.340 €
Stadt Frankenthal  46.793 4.200 €
Stadt Speyer  49.857 4.480 €
   409.476 36.790 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt unabhängig von ihrer Höhe einzeln darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbandes wird in keinem Fall zugelassen.

Ludwigshafen am Rhein, den 03.02.2012

Zweckverband

Kinderzentrum Ludwigshafen am Rhein

Der Vorsteher

gez.                                                           

van Vliet

Bürgermeister

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i. V. mit § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Der Haushaltsplan mit Anlagen liegt an sieben folgenden Werktagen nach der öffentlichen Bekanntmachung in der Zeit vom 20.02.2012 bis einschließlich 28.02.2012 bei der Verwaltung des Zweckverbandes Kinderzentrum Ludwigshafen am Rhein, Karl-Lochner-Straße 8, in 67071 Ludwigshafen, Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Herausgabe, Verlag und Druck:    Geschäftsführung des Zweckverbandes, Karl-Lochner-Str. 8, 67071 Ludwigshafen
Verantwortlich:         Kurt Laufer
Erscheinungsfolge:   Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist bei der Geschäftsführung erhältlich. Das Amtsblatt ist kostenlos. Abonnement ist möglich.                         

 

Die Ausgaben des Amtsblattes als pdf-Dokument

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